Allgemeine Miet-/Nutzungsbedingungen für Caddyboxen
1. Mietgegenstand
Der Mietgegenstand ist jeweils die vom Golfpark Moossee (im Folgenden Golfpark genannt) zugewiesene Caddybox. Die Caddyboxen sind nummeriert und dem Mieter somit eindeutig zugeordnet. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
2. Mietbeginn, Laufzeit
Der Mietzins richtet sich nach der offiziell gültigen Preisliste. Der Mieter ist berechtigt die Caddybox das gesamte Kalenderjahr zu nutzen. Der Mietbeginn erfolgt bei Aushändigung der Schlüssel. Die Mietzeit ist unbefristet.
3. Kündigung
Die gemietete Caddybox kann durch schriftliche Kündigung bis 31.12. eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Kündigung ist die Caddybox bis 31.12. des laufenden Jahres zu räumen und die Schlüssel ebenfalls bis 31.12. des gleichen Jahres im Sekretariat abzugeben.
4. Schlüssel
Der Mieter bekommt für die Caddybox zwei Schlüssel ausgehändigt. Bei Verlust oder Nichtabgabe bei Vertragsbeendigung sind Neuanfertigungen und/oder der Austausch des Zylinders vom Mieter zu erstatten. Die Kosten betragen pauschal CHF 50.00.
5. Nutzung der Caddybox
Die Caddybox darf ausschließlich zur Abstellung von Golfausrüstung genutzt werden. Es ist nicht gestattet Gegenstände auf der Ablagefläche der Caddybox bzw. in der Caddyhalle zu deponieren. Diese werden vom Golfpark entsorgt. In der Caddybox dürfen weder Gefahrenstoffe noch Elektrogeräte (z.B. Akkus) gelagert werden. Die Caddybox ist schonend zu behandeln, es ist nicht gestattet Regale o.ä. fest einzubauen. Beschädigungen sind im Sekretariat unverzüglich zu melden.
6. Außerordentliche Kündigung
Entrichtet der Mieter den Mietzins nicht bis spätestens 30.04. eines Kalenderjahres bzw. 4 Wochen nach Mietbeginn, ist der Golfpark berechtigt das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen. Kann die Caddybox im Fall einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung nicht weitervermietet werden, hat der Mieter den Mietausfall für die laufende Saison zu entrichten. Ein weiterer Grund zur außerordentlichen Kündigung ist der Verstoß gegen diese Mietbedingungen und/oder Nutzungsvorschriften für die Caddybox. Der Golfpark ist im Fall einer außenordentlichen Kündigung berechtigt die Caddybox zu räumen. Wurde die Miete bereits entrichtet und erfolgt die außerordentliche Kündigung während des Kalenderjahres, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Teilrückerstattung der Miete.
7. Haftung
Der Golfpark haftet nicht für die Sicherheit der abgestellten Golfausrüstung. Beschädigungen oder Diebstahl sind Sache des Mieters. Der Golfpark empfiehlt dem Mieter seine Golfausrüstung zu versichern.





