Mietbedingungen Caddyschrank / Akkuladefach – Golfpark Holzhäusern
Die Mietgegenstände sind jeweils die vom Golfpark Holzhäusern (nachfolgend Golfpark genannt) zugewiesenen Caddyschränke bzw. Akkuladefächer. Diese sind nummeriert und dem Mieter eindeutig zugeordnet. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
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1. Mietgegenstand
Der Caddyschrank/Akkuladefach wird dem Mieter durch den Golfpark zugewiesen und ist eindeutig nummeriert. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
2. Mietbeginn, Laufzeit
Der Mietzins richtet sich nach der offiziell gültigen Preisliste. Der Mieter ist berechtigt, den Caddyschrank/Akkuladefach das gesamte Kalenderjahr zu nutzen. Der Mietbeginn erfolgt bei Aushändigung der Schlüssel. Die Mietzeit ist unbefristet.
3. Kündigung
Der gemietete Caddyschrank/Akkuladefach kann durch schriftliche Kündigung bis zum 30.11. eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Kündigung ist der Caddyschrank/Akkuladefach bis zum 31.12. desselben Jahres zu räumen und die Schlüssel im Sekretariat abzugeben.
4. Schlüssel
Der Mieter erhält je einen Schlüssel. Bei Verlust oder Nichtabgabe sind Neuanfertigungen und/oder der Austausch des Zylinders durch den Mieter zu erstatten. Die Kosten betragen pauschal CHF 50.00.
5. Nutzung des Caddyschranks
Der Caddyschrank darf ausschliesslich zur Abstellung von Golfausrüstung genutzt werden. Es ist nicht gestattet, Gegenstände auf der Ablagefläche oder in der Caddyhalle zu deponieren. Diese werden vom Golfpark entsorgt. Im Caddyschrank dürfen weder Gefahrenstoffe noch Elektrogeräte gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Regale oder ähnliche Vorrichtungen einzubauen. Beschädigungen sind unverzüglich im Sekretariat zu melden.
5a. Nutzung des Akkuladefaches
Das Akkuladefach dient ausschliesslich der Lagerung von Akkus von Golftrolleys. Es ist nicht gestattet, andere Gegenstände zu deponieren; diese werden entsorgt. Im Akkuladefach dürfen weder Gefahrenstoffe noch weitere Elektrogeräte gelagert werden. Veränderungen am Akkuladefach sind untersagt. Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Beschädigte oder defekte Akkus dürfen keinesfalls vor Ort geladen werden.
6. Ausserordentliche Kündigung
Erfolgt die Mietzinszahlung nicht bis spätestens 30.04. eines Kalenderjahres bzw. 4 Wochen nach Mietbeginn, ist der Golfpark berechtigt, fristlos zu kündigen. Kann der Caddyschrank/Akkuladefach nicht weitervermietet werden, hat der Mieter den Mietausfall für die laufende Saison zu tragen. Verstösse gegen die Mietbedingungen sind ebenfalls Kündigungsgrund. Der Golfpark ist berechtigt, den Caddyschrank/Akkuladefach zu räumen. Bereits entrichtete Mieten werden nicht rückerstattet.
7. Haftung
Der Golfpark haftet nicht für Beschädigung oder Diebstahl der abgestellten Golfausrüstung. Der Mieter ist für die Versicherung selbst verantwortlich.
8. Weitere Bestimmungen
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Migros Golf AG sowie das Platz- und Betriebsreglement (abrufbar unter www.migrosgolf.ch). Soweit abweichende Bestimmungen bestehen, gehen die Regelungen dieses Vertrages vor.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten gilt Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern, Schweiz.






